Satzung des Freundschaftsbundes Kiedrich-Hautvillers 1981 e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Freundschaftsbund Kiedrich-Hautvillers 1981 e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 65399 Kiedrich.
- Der Verein wurde am 02.12.1981 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eltville eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der deutsch-französischen Freundschaftsbeziehungen im
Sinne des deutsch-französischen Freundschaftsvertrages von 1963, insbesondere im Bereich des
kulturellen Austausches und der Jugendpflege zwischen den verschwisterten Gemeinden Kiedrich
und Hautvillers im Sinne Ihres Verschwisterungsvertrages von 1981.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils
gültigen Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke. - Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Organe arbeiten
ehrenamtlich.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins sind
- a) ordentliche Mitglieder (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
- b) Jugendliche (vor Vollendung des 18. Lebensjahres)
- c) Ehrenmitglieder
- Die Mitgliedschaft können erwerben:
- a) natürliche Personen
- b) juristische Personen
- Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben,
oder sich in besonderer Weise für den Verein eingesetzt haben. Über die Ernennung eines Mitgliedes
entscheidet, auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
- Jugendliche müssen ihrem Aufnahmeantrag die Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter
beifügen. - Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- a) freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist und spätestens 4 Wochen
vor Ablauf dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss. - b) Ausschluss durch die Mitgliederversammlung wegen Vernachlässigung der Pflichten oder
Schädigung der Vereinsbelange. - c) Tod.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein enden alle Rechte und Pflichten und das ehemalige Mitglied
hat sämtliches Vereinseigentum unverzüglich zurückzugeben.
§ 7 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten
- Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- Wahl- und stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, Jugendliche ab 16 Jahren und
Ehrenmitglieder; bei juristischen Personen ist ein Vertreter wahl- und stimmberechtigt. - Wählbar sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder
- Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt,
- a) den Verein mit seinen Zielen bestmöglich zu unterstützen.
- b) den Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe jeweils durch die Mitgliederversammlung festgesetzt
- c) die Vereinssatzung anzuerkennen.
- Es wird ein Familienbeitrag gewährt.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung (§ 9)
- b) der Vorstand (§ 10)
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen und ist oberstes
Beschlussorgan. - Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden beziehungsweise die
die Stellvertreterin oder den Stellvertreter einberufen und geleitet. - Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll zu Beginn eines jeden
Kalenderjahres stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies
erfordert, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder. - Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens 14 Tage vorher durch schriftliche
Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Nach erfolgter schriftlicher
Einverständniserklärung durch das Mitglied bzw. dessen gesetzliche Vertretung kann die Zustellung
auch per E-Mail erfolgen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll daneben in der Lokalpresse
bekannt gemacht werden. - Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich an die 1. Vorsitzende oder den 1. Vorsitzenden bis
spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung zu richten. - Über die Versammlung hat die Schriftführerin oder der Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen, die von ihr oder ihm und dem Versammlungsleitenden zu unterzeichnen ist. Die
gefassten Beschlüsse sind in der Niederschrift wörtlich aufzunehmen. - Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung unabhängig von der Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- a) geschäftsführendem Vorstand
- b) erweitertem Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- a) der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
- b) der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
- c) der Schriftführerin oder dem Schriftführer
- d) der Kassiererin oder dem Kassierer
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- a) der stellvertretenden Schriftführerin oder dem stellvertretenden Schriftführer
- b) der stellvertretenden Kassiererin oder dem stellvertretenden Kassierer
- c) der Jugendwartin oder dem Jugendwart
- d) der Pressewartin oder dem Pressewart
- e) mindestens einer Beisitzerin oder einem Beisitzer
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der
Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner gewählten Mitglieder erschienen ist. Er wird
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Er soll einberufen werden, sooft die
Belange des Vereins dies erfordern.
§ 11 Wahlen und Abstimmungen
- Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Eine Abstimmung muss schriftlich geheim erfolgen,
wenn mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder dies verlangen. - Falls die Satzung nichts anderes bestimmt, wird ein gestellter Antrag dadurch zum Beschluss
erhoben, dass die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ihn unterstützt. - Wahlen erfolgen grundsätzlich offen durch Handaufheben, es sei denn, es wird Antrag auf geheime
Wahl gestellt. - Steht nur eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl, so ist sie oder er gewählt, wenn sie oder er
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. - Stehen mehrere Kandidatinnen und/oder Kandidaten zur Wahl, so ist diejenige und/oder derjenige
gewählt, die oder der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese
Stimmenzahl von keinem der Kandidatinnen und/oder Kandidaten erreicht, so findet zwischen den
beiden Kandidatinnen und/oder Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten,
eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. - Die Wahl einer abwesenden Kandidatin oder eines abwesenden Kandidaten ist möglich, wenn sich
diese oder dieser einem Mitglied des Vorstandes gegenüber bereits vor dem Wahltermin zur
Annahme der Wahl bereit erklärt hat.
§ 12 Zuständigkeiten
- Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
- a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
- b) die Entgegennahme der jährlichen Geschäfts- und Tätigkeitsberichte des Vorstandes
- c) die jährliche Entlastung des Vorstandes, insbesondere der Kassiererin oder des Kassierers
- d) die Wahl der Kassenprüfer
- e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- f) die Änderung der Vereinssatzung
- g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
sowie alle übrigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sich die Mitgliederversammlung für zuständig
erklärt oder die ihr gemäß Ziffer 2 zur Entscheidung vorgelegt werden. - Der Vorstand ist grundsätzlich für alle Vereinsangelegenheiten zuständig. Er kann nach seinem
Ermessen Angelegenheiten für die er zuständig ist, der Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorlegen. - Der geschäftsführende Vorstand ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie für alle Angelegenheiten, die
nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und ihnen vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung
zur eigenständigen Erledigung übertragen wurden, zuständig. - Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder deren Vertretung bestimmt Tag, Ort und Zeit der
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, beruft sie ein, leitet sie und setzt die jeweilige
Tagesordnung fest. Sie oder er unterzeichnet zusammen mit der Schriftführerin oder dem Schriftführer
die Sitzungs- und Versammlungsniederschriften.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder deren Vertreter vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26BGB
§ 13 Rechnungswesen
- Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist von der Kassiererin oder vom Kassierer Buch zu führen und
eine Jahresabrechnung zu erstellen. - Nach Ablauf eines Geschäftsjahres legt die Kassiererin oder der Kassierer gegenüber den beiden
Kassenprüfern Rechnung. Sie oder er hat die Kassenprüfer spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung einzuladen und den Kassenbericht zur Verfügung zu stellen. - Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung. Sie werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt und können in direkter Folge einmal
wieder gewählt werden. Sie erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht. Ein
Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüferin oder Kassenprüfer sein.
§ 14 Vereinsauflösung und Satzungsänderung
- Zur Gültigkeit eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von
mindestens 2/3 der stimmberechtigten, in der Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. - Der Antrag auf Auflösung ist mindestens 4 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Gründe
den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. - Der Verein kann sich erst auflösen, wenn die Zahl der Mitglieder auf weniger als sieben
zusammengeschmolzen ist, oder es zwei Drittel der erschienenen Mitglieder bei einer eigens dazu
einberufenen Mitgliederversammlung beschließen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen zweckgebunden für wohltätige
Zwecke an die Gemeinde Kiedrich im Rheingau-Taunus-Kreis. - Für die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses über die Änderung der Vereinssatzung ist die
Zustimmung von mindestens 2/3 der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 15 Schlussvorschriften
Die Vorschriften des BGB finden für diese Satzung ergänzende Anwendung. Dies gilt insbesondere
für die Anmeldung von Satzungsänderungen und Vorstandsänderungen beim Registergericht.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11. März 2009 beschlossen und
trat am gleichen Tag in Kraft. Sie ersetzt die seit Vereinsgründung gültige Satzung, die am 11.07.1983
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Eltville (VR 209) eingetragen wurde.
Kiedrich, den 11. März 2009
Hier geht´s zum Download: Vereinssatzung (doc)